Tarif

Kreisverordnung

über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen auf dem festländischen Teil des Kreises Nordfriesland einschl. Nordstrand




Aufgrund des §51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08. August 1990 (BGBl. l S. 1690) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit §4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. August 1991 (GVOBl. Schl.-H. S.400) und §55 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) von 02.Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:

§1: Geltungsbereich
§2: Beförderungsentgelte
§3: Nichtbenutzung bestellter Taxen
§4: Anfahrten zu Fahrten, die nicht zu Betriebssitz der Taxe zurückführen
§5: Gepäckbeförderung
§6: Beförderung von Tieren
§7: Sondervereinbarungen
§8: Angerichtete Schäden
§9: Besondere Ausstattung
§10: Ausführung der Fahrt
§11: Ausfall des Fahrpreisanzeigers
§12: Zahlung des Beförderungsentgeltes und Fahrpreisquittung
§13: Mitführung der Verordnung
§14: Ordnungswidrigkeit
§15: Umstellung der Taxameter
§16: Inkrafttreten


§1
Geltungsbereich



Der Geltungsbereich ist beschränkt auf den festländischen Teil des Kreises Nordfriesland und Nordstrand (Pflichtfahrbereich). nach oben

§2
Beförderungsentgelte



Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach folgendem Einheitstarif:

1. Das Grundentgelt für die Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 3,50€. Im Grundentgelt ist eine Fahrleistung von 836 Metern oder bis maximal 2 Minuten Wartezeit enthalten. Nach Erreichen eines der beiden Merkmale wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch in die Fahrtaxe geschaltet.
2. Nach Überschreiten einer Fahrstrecke bzw. Wartezeit nach Nr.1 für jede weitere 76,00 Meter Fahrstrecke 0,10€ berechnet.
3. Bei Überschreiten der Wartezeit nach Nr.1 werden für weitere Wartezeiten von je 15,0 Sekunden 0,10€ und für eine volle Stunde 24€ berechnet.
4. Die Anfahrten zur Bestellerin oder zum Besteller erfolgen kostenlos, soweit sich nicht nach §3 oder §4 etwas anderes ergibt. nach oben

§3
Nichtbenutzung bestellter Taxen



Wird ein Taxi aus Gründen, die die Bestellerin bzw. der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so hat das Taxenunternehmen Anspruch auf das Grundentgelt nach §2. nach oben

§4
Anfahrten zu Fahrten, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt



Für Anfahrten zu einer Fahrt, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt, werden Beförderungsentgelte nach §2 berechnet. nach oben

§5
Gepäckbeförderung



Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. Für schweres Gepäck und sperrige Güter kann pro Stück ein Zuschlag bis zu 1,00 € erhoben werden. nach oben

§6
Beförderung von Tieren



Für Tiere in geschlossenen Behältern und für größere Tiere, insbesondere Hunde und solche Tiere, deren Beförderung in Taxen überhaupt üblich und zulässig ist, kann ein Beförderungspreis von 0,50 € pro Tier erhoben werden. nach oben

§7
Sondervereinbarungen



Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 PBefG bedürfen der Genehmigung der Landrätin bzw. des Landrates des Kreises Nordfriesland. nach oben

§8
Angerichtete Schäden



Wird eine Verunreinigung oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs durch Tiere oder in anderer Weise verursacht, hat der Fahrgast den dadurch enstandenen Schaden zu ersetzen. nach oben

§9
Besondere Ausstattung



Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe, wie z.B. bei Hochzeits- oder Beerdigungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden. nach oben

§10
Ausführung der Fahrt



Die Fahrerin bzw. der Fahrer ist verpflichtet, jede Fahrt auf dem kürzesten Weg auszuführen. nach oben

§11
Ausfall des Fahrpreisanzeigers



Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das bis dahin angezeigte Fahrgeld zu entrichten. Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxifahrerin bzw. des Taxifahrers unterbrochen, die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen. nach oben

§12
Zahlung des Beförderungsentgeltes und Fahrpreisquittung



Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen. nach oben

§13
Mitführung der Verordnung



Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. nach oben

§14
Umstellung der Taxameter



Die Taxameter sind bis zum 29.03.2008 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen. nach oben

§15
Ordnungswidrigkeit



Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61, 1 Ziffer 4 und Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden können. nach oben

§16
Inkrafttreten



Diese Kreisverordnung tritt 01.02.2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Kraftdroschken auf dem festländischen Teil des Kreises Nordfriesland und Nordstrand vom 05.09.2001 außer Kraft.
nach oben
Husum, den 20.12.2007 Kreis Nordfriesland Der Landrat
gez. Dieter Harrsen
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